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Satzung

Die Satzung der Aachener Tafel

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  • (1) Der Verein führt den Namen "Aachener Tafel". Er erhält nach der Eintragung in das zuständige Vereinsregister den Zusatz e.V.

  • (2) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.

  • (3) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

  • (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • (1) Die Aachener Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  • (2) Zweck des Vereins ist es durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen zu versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Bedarfs zu sammeln und bedürftigen Personen i.S. des § 53 Abgabenordnung (z.B. Obdachlosen, Armen, Flüchtlingen, Alleinerziehenden, Sozialhilfeempfängern/innen) zuzuführen. Der Verein vermittelt bedürftige Personen mit besonderen Problemstellungen an kompetente Fachdienste weiter. Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit auch Publikationen und Erklärungen herausgeben.

  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • (1) Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft.

  • (2) Die Mitglieder bilden den Verein im Sinne des BGB.

  • (3) Mitglieder können nur natürliche Personen, Fördermitglieder können sowohl natürliche wie juristische Personen werden.

  • (4) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied / Fördermitglied die Satzung des Vereins an.

  • (5) Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt nach § 6 Abs. 2. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen.
    Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende des gleichen Monats in Absprache mit einem Mitglied des Vorstandes ihre bei Eintritt gegebene Erklärung ändern.

  • (6) Ein Mitglied kann bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

  • (7) Mitglieder und Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand befinden. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten

  • (1) Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

  • (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefaßten Beschlüssen nachzukommen.

  • (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind fällig zum 31.01. jeden Jahres.

  • (4) Die Fördermitglieder sind verpflichtet, ihrer Unterstützungserklärung im Rahmen des § 3 Abs. 5 nachzukommen.

§ 5 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:

  • a. die Mitgliederversammlung (§6)

  • b. der Vorstand (§7)

  • c. der Beirat (§ 8)

§ 6 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • a. Feststellung und Änderung der Satzung

  • b. Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins

  • c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • d. Wahl der Vorstandsmitglieder

  • e. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes

  • f. Genehmigung der Jahresabrechnung

  • g. Berufung eines neutralen Kassenprüfers

  • h. Entlastung des Vorstandes

  • i. Aufnahme neuer Mitglieder

  • k. Auflösung des Vereins

  • (2) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.

  • (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des Vorstandes vom/von der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in einmal jährlich im ersten Halbjahr einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder oder Fördermitglieder, die zusammen mindestens ein Fünftel der Mitglieder vertreten, es unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragen.

  • (4) Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher an die Mitglieder versandt werden.

  • (5) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom/von der Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.

  • (6) Die Mitgliederversammlung wird vom /von der 1 .Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Der/die Schriftführer/in oder ein/e vom/von der Versammlungsleiter/in bestimmte/r Vertreter/in führt das Protokoll.

  • (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  • (8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine Neunzehntelmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Bei fehlender Beschlußfähigkeit ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, worauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden muß. Das Einladungsschreiben ist per Einschreiben abzusenden.

  • (9) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben und Auszählung der Stimmen. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen.

  • (10) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

  • (11) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführer/in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Das Protokoll kann beim/bei der Schriftführer/in eingesehen werden.

§ 7 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der Kassierer/in
    4. dem/der Schriftführer/in und bis zu drei Beisitzern/innen.
    Die Mitglieder des Vorstandes von Nr. 1 - Nr. 4 bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, nach außen vertreten. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  • (2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in jeweils getrennten Wahlgängen. Die Wahl des/der 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte beim ersten und zweiten Wahlgang kein/e Kandidat/in die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, gilt beim dritten Wahlgang als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

  • (3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  • (4) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die den Verein nach § 30 BGB vertritt.

  • (5) Der Vorstand wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit vom/von der 2. Vorsitzenden einberufen.

  • (6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.

  • (7) Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefaßt werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der/die Vorsitzende verantwortlich.

  • (8) Der Vorstand beruft auf Vorschlag von Mitgliedern bzw. Fördermitgliedern nach einstimmigem Beschluß die Mitglieder des Beirates (§ 8).

§ 8 Der Beirat

  • (1) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand gemäß § 7 Abs. 8 berufen.

  • (2) Mitglieder des Vereins können nicht Mitglieder des Beirats sein.

  • (3) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Beirates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich.

  • (4) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • (5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Der/die Sprecher/in des Beirates hat das Recht, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Er/Sie ist nicht stimmberechtigt.

  • (6) Der Beirat versammelt sich einmal im Jahr. Der/die Vorsitzende des Vereins lädt gemeinsam mit dem/der Sprecher/in des Beirats zu den Versammlungen ein. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie sind nicht stimmberechtigt.

  • (7) Aufgaben des Beirates:
    a) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
    b) Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
    c) Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.

  • (8) Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mehrheitlich über den Ausschluß eines Beiratsmitglieds aus dem Beirat. Voraussetzung ist die schuldhafte Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

  • (1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 8).

  • (2) Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung eine/n oder mehrere Liquidatoren/innen mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.

  • (3) Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist der Katholischen Pfarre St. Fronleichnam, Aachen, oder deren Rechtsnachfolgerin zu übertragen. Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck am nächsten kommen.

Aachen, 02. November 1998

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